AGB`s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen der Immobilienbewertung

1. Allgemeines –Geltungsbereich
Dieses Onlineangebot ist eine Kooperationsgemeinschaft von 3 Immobilienmaklern, Frank Ewe,
Günter Glave und Sascha Pilz, die Eigenständig handeln.
Alle Leistungen der Sachverständigen liegen diesen Vertragsbedingungen zugrunde.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt,
es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als
auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind
natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine
gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im
Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, handeln. Auftraggeber im Sinne der
Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Auftrag/ Auftragserteilung
(1)  Die Annahme des Auftrages sowie mündlich, telefonisch oder durch Angestellte getroffenen
       Vereinbarungen, Zusicherung oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
       schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
(2)  Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen.
       Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung.
(3)  Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
(4)  Bestellt der Auftraggeber die Leistungen des Sachverständigen auf elektronischem Wege, wird
       der Sachverständige den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen.
       Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
       Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
       Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von
       dem Sachverständigen gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst
       vorliegenden Vertragsbedingungen des Sachverständigen per E-Mail zugesandt.

3. Fernabsatzvertrag mit Widerrufklausel
Bei einem Fernabsatzvertrag hat ein Verbraucher das Recht seine auf Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu widerrufen.
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem
Sachverständigen oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet,
vor Ablauf der Widerrufsfrist bzw. vor Erlöschen des Widerrufrechtes seine vertraglich geschuldete
Leistung zu erbringen.

4. Durchführung des Auftrages/- Leistungen
(1)  Der Sachverständige wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und gewissenhaft,
       entsprechend den anerkannten Regeln, unter Beachtung der zum Zeitpunkt der
       Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
(2)  Der Auftraggeber wird dem Sachverständigen sämtliche Informationen erteilen, die dieser zur
       sachgemäßen Erledigung der Leistung benötigt.
(3)  Der Umfang der von dem Sachverständigen zu erbringenden Leistung wird bei Auftragserteilung
       schriftlich festgelegt.
(4)  Ergibt sich bei der ordnungsmäßigen Durchführung des Auftrages, dass Änderungen und
       Erweiterungen dieses Auftragsumfanges erforderlich sind, wird vor einer weiteren Tätigkeit des
       Sachverständigen der geänderte Auftragsumfang sowie die Änderungen der Vergütung
       schriftlich vereinbart.
(5)  Sollte eine Einigung zu Stande kommen und ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber im
       Hinblick auf Erweiterung des Auftrages unzumutbar sein, kann er den Vertrag kündigen.
       Dem Sachverständigen steht auch in diesem Fall die vereinbarten Vergütungen abzüglich
       ersparter Aufwendung, mangels Vereinbarung eine angemessen Vergütung zu.
(6)  Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig
       oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt,
       kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständigen
       Mitarbeiter bedienen.
(7)  Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten
       Personen die für die Erstattung des Gutachten notwenigen Auskünfte einzuholen und
       Erhebungen durchzuführen.
       Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
(8)  Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung
       gestellt, eine weitere Ausfertigung wird sich in den Unterlagen des Sachverständigen befinden.
(9)  Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der
       Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtens überlassenen
       Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen
gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig dem Sachverständigen zur
Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände,
die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
Die Ausführung des Auftrages ohne Erfüllung der vorstehend zwei Absätze geht auf das
alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht den Sachverständigen ein Mitverschulden trifft.

6. Schweigepflicht des Sachverständigen
(1)  Der Sachverständige unterliegt gem. § 203 Abs. 2. Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten
       Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst
       oder Tatsachen, oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut
       oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzuleiten oder auszunutzen.
       Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die
       Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
(2)  Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden
       Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den
       genannten Personen eingehalten wird.

7. Urheberrechtsschutz
(1)  Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie
       urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
(2)  Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen
       Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den
       es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
(3)  Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der
       Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung
       des Sachverständigen gestattet.
(4)  Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des
       Sachverständigen.
       Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

8. Zahlungsbedingung
(1)  Das dem Sachverständigen zustehende Honorar wir mit Beendigung des Auftrages fällig und ist
       umgehend nach Vorlage der Rechnung, spätestens bis zu dem darin angegebenen Termin ohne
       Abzug zur Zahlung fällig.
       Der Sachverständige ist berechtigt einen Vorschuss von 50% der vereinbaren bzw. absehbaren
       Kosten zu verlangen, sobald die Besichtigung des Objektes stattgefunden hat.
(2)  Der Sachverständige ist gegen Unternehmen berechtigt, Erhöhungen der Umsatzsteuer, die
       zwischen Vertragsabschluss und Rechnungsstellung eintreten und vom Auftragnehmer
       steuerlich zu beachten sind, an den Auftraggeber weiterzugeben.
       Gegenüber Verbrauchern besteht diese Recht nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und
       Erhöhung der Umsatzsteuer mehr als vier Monate verstrichen sind.
       Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage,
       z.B. zu den Sätzen der HOAI- vereinbart worden ist, gilt die bei Auftragserteilung gültige
       Preisliste des Sachverständigen.
       Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen.
       Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie endgültig gutgeschrieben worden sind.
(3)  Bankübliche Spesen gehen zu Lasten es Auftraggebers. Eine Aufrechnung mit einer
       Gegenforderung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind
       ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung oder das Gegenrecht ist unbestritten oder
       rechtskräftig festgestellt. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung des Kostenvorschusses nach
       dem ersten Absatz dieser Bestimmung in Verzug so kann der Sachverständige nach Setzung
       einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung
       verlangen. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens hat der Auftraggeber, wenn
       er Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins, ansonsten in
       Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
(4)  Sollten dem Sachverständigen Tatsachen bekannt sein, aus denen sich ergibt, dass der
       Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist der Sachverständige berechtigt, vor
       Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen. Auch kann der Sachverständige in derartigen
       Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
       Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15% der Vergütung, vorbehaltlich der
       Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein
       oder ein geringer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der
       Zahlungsbedingung, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung,
       Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung
       der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.

9. Fristen
Leistungszeiten, die der Sachverständige angegeben hat, sind unverbindlich, es sei denn, deren
Verbindlichkeiten ist im Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Vereinbarte verbindliche Termine für die Erbringung der Leistung des Sachverständigen bzw. der
Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsschluss, bei Verbraucher mit Ablauf
der Widerrufsfrist nach §355 BGB.
Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde, oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden
beginnt der Lauf der Frist frühesten nach Eingang der Unterlagen bzw.
Gutschriften der Vorauszahlung.
Der Sachverständige haftet für Verzugsschäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Lasten gelegt werden kann.

10. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei die
Kündigung in ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund
für eine Kündigung liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor,
wenn der Sachverständige nach vorheriger fruchtloser Abmahnung seine
Sachverständigenpflichten grob verletzt.
Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung insbesondere dann vor,
wenn der Auftraggeber einen notwendige Mitwirkung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung
weiterhin verweigert, wenn seitens des Auftragsgebers versucht wird, in unzulässiger Weise auf den
Inhalt des Gutachtens einzuwirken sowie wenn der Auftraggeber in Vermögensfall oder
Schuldenverzug gerät. Wird der Vertrag seitens des Auftraggebers aus wichtig um Grund gekündigt,
so steht dem Sachverständigen die vereinbarten Vergütungen nur für die bis zum
Kündigungszeitpunk erbrachten Teilleistungen zu, dies auch nur dann,
wenn diese für den Auftraggeber verwendbar sind.
Bei einer Kündigung durch den Sachverständigen verbleiben diesem die vereinbarten
Vergütungsansprüche. Anzurechnen sind ersparte Aufwendungen.
Vorbehaltlich des Nachweises eines größeren Schadens beträgt die in diesem Falle zu bezahlende
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendung 15% der vereinbarten Vergütung für die von dem
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
Die erbrachten Leistungen sind vollständig zu vergüten, auch wenn es sich dabei um für den
Auftraggeber nicht verwertbare Teilleistungen handelt.

11. Gewährleistung
Soweit der Sachverständige Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass der
Sachverständige keinen bestimmten Erfolg, sondern Ausschließlich Dienstleistung schuldet und es
alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten
Dienstleistung sich daraus ergebenen notwendige Entscheidungen zu treffen. Ansonsten kann der
Sachverständige bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf
Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Sachverständigen durch
Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn
die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitere
Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Sofern der Sachverständige die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist
der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Beanstandungen sind vom
Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen.
Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.

12. Haftung
Für Schäden haften die Sachverständige nur, wenn ihnen oder einem seiner Erfüllungsgehilfen eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten nachgewiesen werden kann. Auch in
diesem Fall ist die Ersatzpflicht des Sachverständigen auf den Vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Für den Fall, dass der Sachverständige eine Pflicht verletzt, aus der sich
Typischen erweise Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben und daher eine Haftung auch bei
einfacher Fahrlässigkeit besteht, in deren Höhe auf einen Betrag von € 300.000,00 für Sach- und
Vermögensschäden begrenzt.

13. Schlussbestimmung
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag und Gerichtsstand ist, wenn er mit einem
Unternehmen geschlossen ist, der Sitz des Sachverständigen. Im Übrigen gilt bei sämtlichen
Ansprüchen des Sachverständigen gegen den Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Der Auftraggeber und der Sachverständige verpflichtet sich für diesen Fall, die ungültige
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der Ungültigen möglichste
nahe kommt.